Ausbildung von Sicherungsposten
Ausbildung von Sicherungsposten zum Befahren von Behältern
nach DGUV-Regel 113-004
Bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen muss ein Scherungsposten eingesetzt werden. Diese verantwortungsvolle Aufgabe darf nur Personen übertragen werden, die dafür geeignet sind.1
Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden vermittelt, es sind dies vor allem
- das Erkennen der evtl. auftretenden Gefahren und das richtige und schnelle Reagieren darauf
- die Benutzung der erforderlichen PSA, insbesondere der PSA gegen Absturz und der Rettungsausrüstung
- das Beherrschen der Zugangsausrüstung2
Selbstverständlich ist die Ausbildung mit praktischen Übungen verbunden.
- es ist für den Einfahrenden bequem
- es besteht keine Absturzgefahr, wie bei der Verwendung von Leitern
- der richtige Sitz des Gurtes wird bereits vor dem Einfahren festgestellt
- die Zugangsöffnung wird nicht durch Leitern verengt, was eine Rettung erleichtert
- ein unbefugtes Einsteigen in den Behälter ist ohne Leiter kaum möglich.
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Als Sicherungsposten sollten nur Mitarbeiter(innen) ausgewählt werden, die über die in der DGUV-Regel 113-004 geforderten körperlichen und geistigen verfügen. Körperlich geeignet bedeutet, dass er sich in einer körperlichen Verfassung befindet, die es erlaubt, Gefährdungen visuell bzw. akustisch wahrzunehmen, die PSA zum Retten zu bedienen und eine mit dieser PSA aus dem Behälter geretteten Person aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu transportieren. Falls der Sicherungsposten Atemschutz benutzen muss, ist hierfür eine Untersuchung nach dem Grundsatz G 26 erforderlich. ↩
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Leider haben sich diese modernen Zugangsverfahren noch nicht überall durchgesetzt. In vielen Fällen erfolgt der Zugang über Leitern, was schon die alten Römer so praktiziert haben. Das Ablassen mittels geeigneter Rettungsgeräte (die ja in den meisten Fällen ohnehin vorgehalten werden müssen!) hat mehrere Vorteile: ↩